AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Omikron Data Solutions GmbH

§ 1 - Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die von der Omikron GmbH für den Kunden erbracht werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Einkaufsbedingungen etc.) gelten nicht.

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, überträgt Omikron an den Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht wird im folgenden auch "Lizenz" genannt.

§ 2 - Nutzungsumfang
  1. Soweit nichts anderes vereinbart, wird eine Lizenz jeweils nur für die Nutzung in einem einzelnen Computerarbeitsplatz als Einzelarbeitsplatz. Die Nutzung in Netzwerken oder durch Zugriff von Fremdrechnern auf den Rechner mit der installierten Software (Server) ist nur nach vorheriger Zustimmung von Omikron zulässig.
  2. Sofern Omikron Software als Komponente für ein Endprodukt liefert, das zusammen mit anderen Komponenten vereinbarungsgemäß an Endkunden ausgeliefert wird, so gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß auch für dieses Endprodukt.
  3. Der Nutzer verpflichtet sich, alle der Kenntlichmachung der Programme dienenden Markierungen und Kennzeichnungen, sowie Beschriftungen, Schutzvermerke und Copyright- Vermerke unverändert beizubehalten. Insbesondere ist bei jeder Verwendung der Programme im Rahmen anderer Anwendungen auf die Urheberschaft von Omikron hinzuweisen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Programme und Materialien ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Omikron weder im Original noch in Form von Kopien Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Nutzers oder andere Personen, solange sie sich zur vertragsmäßigen Nutzung der gelieferten Programme für den Nutzer bei diesem aufhalten. Die vertragsgemäße Weitergabe an unbekannte Dritte bedarf der besonderen vertraglichen Regelung.
§ 3 - Vertragliche Gestaltungen
  1. Sofern Omikron die Nutzungsrechte an den Kunden zeitlich befristet überträgt, gelten ergänzend zu den Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regeln des BGB über Mietverhältnisse (§ 535 ff. BGB). Sofern der Kunde die Nutzung des Programms über das vertragliche Ende des Mietverhältnisses hinaus fortsetzt, hat er für die Dauer der Nutzung das vertragliche Entgelt, hilfsweise ein angemessenes Entgelt, als Nutzungsentschädigung zu entrichten. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses durch die Fortsetzung der Nutzung wird für diesen Fall aber ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Wird die Software zur unbefristeten Nutzung überlassen, so gelten die Regeln des BGB über Kaufverträge (§ 433 ff. BGB) nach Maßgabe der nachfolgenden Sonderregelungen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  3. Sofern Omikron auf Wunsch des Kunden Änderungen an der Software vornimmt oder Programmierleistungen, sowie Anpassungen an andere Software vornimmt, gilt Werkvertragsrecht (§ 631 ff. BGB). Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, wird eine förmliche Abnahme der Programmierleistungen nicht vorgenommen, sondern die Wirkungen der Abnahme treten durch Ingebrauchnahme beim Kunden ein. Die Rechte des Kunden an den erbrachten Programmierleistungen sind nicht ausschließlich, Omikron ist ohne besondere Vereinbarung frei, die Ergebnisse auch anderweitig zu verwenden.
§ 4 - Eigentumsvorbehalt; Schutzbestimmungen
  1. Der Kunde ist nur berechtigt, die Programme in dem angegebenen Umfang zu nutzen.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung behält Omikron alle Rechte an der gelieferten Software, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Entgelten, nicht nach, so kann Omikron die weitere Nutzung des Programms untersagen. Das gleiche Recht steht Omikron zu, wenn Bestimmungen über Nutzungsumfang und Schutz des gelieferten Programmmaterials erheblich verletzt werden.
  3. Im Falle einer Nutzungsuntersagung gemäß vorstehender Ziffer hat der Kunde alle gelieferten Programme und Teile derselben herauszugeben. Für die Zeit der Nutzung des Programms hat der Kunde ein angemessenes Entgelt, in der Regel den üblichen Mietpreis, zu entrichten.
  4. Im Falle eines Betriebsübergangs, der Insolvenz oder der Auflösung des Unternehmens des Kunden ist Omikron nur dann verpflichtet, eine weitere Nutzung zu gestatten, wenn die vertraglichen Verpflichtungen vom Rechtsnachfolger erfüllt werden.
§ 5 - Gewährleistung
  1. Die Parteien stimmen überein, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei läuft. Insbesondere kann Omikron nicht dafür einstehen, dass gelieferte Suchprogramme oder Ähnlichkeitssuchen bestimmte Ergebnisse liefern oder nicht liefern.
  2. Omikron leistet Gewähr dafür, dass die überlassene Software die beschriebenen Programmfunktionen verfügbar hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.
  3. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist erhebliche Mängel auf, durch die die Brauchbarkeit des Programms beeinträchtigt wird, so ist Omikron zur kostenlosen Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Gelingt es Omikron innerhalb angemessener Frist nicht, den Mangel zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden eine vertragsgemäße Nutzung des Programms möglich wird, so kann der Kunde eine Herabsetzung der Entgelte verlangen oder das Programm zurückgeben. In diesem Fall hat der Kunde lediglich eine angemessene Nutzungsentschädigung entsprechend der Brauchbarkeit für seine Zwecke zu bezahlen.
  4. Sonstige Mängel und Fehler des Programms wird Omikron innerhalb der Gewährleistungszeit unentgeltlich beheben, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dies betrifft insbesondere Fehler, die bei der Verbindung mit anderen Programmen auftreten. Sofern sich diese Fehler innerhalb angemessener Frist nicht beheben lassen, ist der Kunde zu einer angemessenen Minderung der Entgelte berechtigt.
  5. Für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden haftet Omikron nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften.
  6. Omikron übernimmt die Gewähr dafür, dass die vertragsgemäße Nutzung des Programms keine Urheberrecht oder gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Wird der Kunde von Dritten wegen angeblicher Verletzungen in Anspruch genommen, so stellt ihn Omikron von evtl. Schadensersatzansprüchen frei, sofern die Ansprüche Dritter Omikron rechtzeitig gemeldet werden und der Kunde Schritte gegenüber dem Dritten ausschließlich in entsprechend der Absprachen mit Omikron vornimmt.
§ 6 - Schlußbestimmungen
  1. Für alle Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich Deutsches Recht.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, so vereinbaren die Parteien als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Leistungen aus diesem Vertrag Pforzheim.